Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Remstal Werkstätten der Diakonie Stetten e.V.

Stand 01.08.2018

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§ 1 Geltungsbereich - Schriftform

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Geschäftsbedingungen“ genannt) gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Remstal Werkstätten der Diakonie Stetten e.V. erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Ware tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen.

(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende, zusätzliche oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, zusätzlicher oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

(3) Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden und rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und rechtsgeschäftliche Erklärungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

(4) Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Geschäftsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung annehmen können.

(2) Mitarbeiter sind nicht befugt, Vereinbarungen zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware dar, es sei denn sie wurden ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart. Auch Erwartungen des Auftraggebers hinsichtlich der Ware oder deren Verwendung stellen keine Vereinbarung oder Garantie dar.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Auftraggeber gibt die genannten Unterlagen unverzüglich an uns heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wir die Herausgabe verlangen.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Grundsätzlich gelten unsere Preise “ab Werk", ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherungen etc.; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware und ohne Skontoabzug zu zahlen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Annahme unbarer Zahlungsmittel durch uns gilt gleichfalls erst die unbedingte Kontogutschrift bzw. die Verfügungsmöglichkeit über den geschuldeten Betrag als Erfüllung.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Leistungszeit (Leistungsfristen und Leistungstermine) - Teillieferungen

(1) Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder eine vereinbarte Anzahlung nicht vollständig bei uns eingeht. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

(2) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlässt oder wir dem Auftraggeber die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist die jeweilige Leistungszeit eingehalten, wenn der wir dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft bis zu ihrem Ablauf mitgeteilt haben. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt unserer ordnungsgemäßen, insbesondere rechtzeitigen, Selbstbelieferung, es sei denn wir haben den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Wir sind im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir informieren den Auftraggeber unverzüglich, wenn wir von unserem Recht auf Rücktritt Gebrauch machen und gewähren etwa erbrachte Vorleistungen des Auftraggebers zurück.

(3) Wir sind zu Lieferungen in Teilen jederzeit berechtigt, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Auftraggeber unter Berücksichtigung unserer Interessen nicht zumutbar.

§ 5 Abnahme

Wir sind bei Werkverträgen berechtigt, vom Auftraggeber nach Lieferung oder Beendigung der Leistungen die förmliche Abnahme zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, förmliche Teilabnahmen zu verlangen. Der Auftraggeber darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. Die Abnahme erfolgt durch Unterzeichnung des von uns erstellten Abnahmeprotokolls. Soweit sich der Auftraggeber bei der Abnahme Rechte vorbehalten will, hat er den entsprechenden Vorbehalt in das jeweilige Abnahmeprotokoll oder Bericht aufzunehmen. Die Abnahmewirkungen treten ein, wenn der Auftraggeber die Abnahme schriftlich erklärt hat. Das Gleiche gilt, wenn wir dem Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert. Abgesehen davon gelten die Lieferungen und Leistungen in dem Zeitpunkt als abgenommen, wenn der Auftraggeber oder ein Dritter die Ware bereits früher nutzt.

§ 6 Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder zum Zwecke der Versendung unser Werk verlässt. Im Falle der Abholung durch den Auftraggeber geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Auftraggeber über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder wir weitere Leistungen, etwa die Transportkosten, übernommen haben.

(2) Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

(3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 7 Mängelhaftung

(1) Die Mängelrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass er die gelieferte Ware bei Erhalt oder sofern eine Abnahme stattfindet, bei der Abnahme der Ware überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder Probebenutzung, und uns offene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Ware oder sofern eine Abnahme stattfindet, spätestens im Abnahmeprotokoll, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Auftraggeber hat die Mängel bei seiner Mitteilung an uns schriftlich zu beschreiben. Der Auftraggeber muss außerdem die Vorgaben, Hinweise und Bedingungen in den Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen zu den einzelnen Waren einhalten, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchführen und nachweisen und empfohlene Komponenten verwenden. Mängelansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen.

(2) Bei Mängeln der Ware sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung mangelfreier Ware berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Personal- und Sachkosten, die der Auftraggeber in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben.

(3) Sofern wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage sind, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Auftraggeber unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die wir zu vertreten haben, über angemessene Fristen hinaus verzögert.

(4) Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Ware durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Auftraggeber zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.

(5) Ansprüche des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.

(6) Wir übernehmen keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

(7) Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt ein Jahr, es sei denn am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf statt. Sofern die mangelhafte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware oder sofern eine Abnahme erfolgt, mit der Abnahme der Ware. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für unsere unbeschränkte Haftung für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit wir ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Eine Stellungnahme von uns zu einem vom Auftraggeber geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von uns in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

(8) Mängelansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar. Das Abtretungsverbot gilt nicht für Geldforderungen.

§ 8 Haftungsbeschränkung

(1) Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften wir unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit wir ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist unsere Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.

(2) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Produkthaftung

(1) Der Auftraggeber wird die Ware nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Ware nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Auftraggeber uns im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Auftraggeber hat die Veränderung der Ware nicht zu vertreten.

(2) Werden wir aufgrund eines Produktfehlers der Ware zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Auftraggeber nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die wir für erforderlich und zweckmäßig halten und uns hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Unsere weitergehenden Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Auftraggeber wird uns unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Ware und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.

§ 10 Höhere Gewalt

(1) Sofern wir durch höhere Gewalt an der Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Ware, gehindert werden, werden wir für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern uns die Erfüllung unserer Pflichten durch unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn wir bereits im Verzug sind. Soweit wir von der Lieferpflicht frei werden, gewähren wir etwa erbrachte Vorleistungen des Auftraggebers zurück.

(2) Wir sind berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und wir an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr haben. Auf Verlangen des Auftraggebers werden wir nach Ablauf der Frist erklären, ob wir von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist liefern werden.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und sämtlicher Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Auftraggeber zustehen, unser Eigentum. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Auftraggeber hat den Abschluss der Versicherung auf unser Verlangen  unverzüglich nachzuweisen. Der Auftraggeber tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Auftraggeber hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Unsere weitergehenden Ansprüche bleiben unberührt.

(2) Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Im Übrigen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, unser Eigentum gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Auftraggeber unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen und unter Erteilung aller notwendigen Auskünfte schriftlich zu unterrichten und an unseren Maßnahmen zum Schutz der Vorbehaltsware mitzuwirken; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Der Auftraggeber hat bereits im Vorhinein diese Dritte auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Der Auftraggeber hat unsere Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten, es sei denn der Auftraggeber hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

(3) Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten gegen seine Kunden (nachfolgend „Drittschuldner“ genannt) zur Sicherheit an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Auftraggeber hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Der Auftraggeber ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Wir können die Einziehungsermächtigung des Auftraggebers sowie die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. Im Fall einer Globalzession durch den Auftraggeber sind die an uns abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.

(4) Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat uns oder unseren Beauftragten unverzüglich Zugang zu der Vorbehaltsware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung können wir die Vorbehaltsware zur Befriedigung unserer fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber anderweitig verwerten.

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Vorbehaltsware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt wird, dass wir unser Volleigentum verlieren. Der Auftraggeber verwahrt die neuen Sachen für uns. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die Vorbehaltsware.

(7) Wir sind auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der Vorbehaltsware und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen uns.

§ 12 Beistellungen - Werkzeuge

(1) Sofern wir mit dem Auftraggeber vereinbart haben, dass der Auftraggeber uns zur Herstellung der Ware Beistellteile oder Werkzeuge zur Verfügung stellt, liefert der Auftraggeber die Beistellteile und Werkzeuge rechtzeitig und in ausreichender Menge auf eigene Kosten und eigene Gefahr an die von uns angegebene Adresse. Die ausreichende Menge versteht sich bei den Beistellteilen einschließlich eines Zuschlags wegen Ausschussteilen. Die Überlassung der Beistellteile und der Werkzeuge an uns erfolgt kostenlos, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

(2) Wir führen hinsichtlich der gelieferten Beistellteile und Werkzeuge keine Wareneingangsprüfung durch.

(3) Der Auftraggeber hat uns unaufgefordert und rechtzeitig sämtliche für die vertragsgemäße Bearbeitung der Beistellteile und vertragsgemäße Nutzung der Werkzeuge notwendigen und erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen und Unterlagen auszuhändigen.

(4) Wir bearbeiten die Beistellteile nach den Vorgaben des Auftraggebers. Vor der Bearbeitung der Beistellteile führen wir eine Erstbemusterung durch. Der Auftraggeber gibt die Erstmuster unverzüglich nach deren Vorlage durch uns schriftlich frei. Der ausdrücklichen Freigabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber nach der Vorlage des Erstmusters Beistellteile zur Verfügung stellt, Material liefert oder freigibt oder sonstige Handlungen vornimmt, die wir als Freigabe verstehen können.

(5) Bei der Bearbeitung der Beistellteile fällt ein produktionstechnisch bedingter Ausschuss an. Die Quote des produktionsbedingten Ausschusses beträgt in der Regel 5 % der zu bearbeitenden Beistellteile. Wegen des produktionstechnisch bedingten Ausschusses kann der Auftraggeber keine Ansprüche gegen uns geltend machen.

(6) Die Rechte des Auftraggebers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn der Mangel auf die vom Auftraggeber gelieferten Beistellteile oder die vom Auftraggeber gelieferten Werkzeuge zurückzuführen ist.

(7) Überzählige Beistellteile, Ausschussteile und nicht mehr benötigte Werkzeuge holt der Auftraggeber auf unser Verlangen unverzüglich auf eigene Kosten und eigene Gefahr bei uns ab. Der Auftraggeber wird die Ausschussteile unverzüglich nach der Abholung bei uns verschrotten, insbesondere wird der Auftraggeber die Ausschussteile nicht verwenden.

§ 13 Durchführungsänderungen

Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Änderungen im Arbeitsablauf vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, Änderungen auch an bereits ausgelieferter Ware vorzunehmen.

§ 14 Verjährung eigener Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren in 5 Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 15 Gerichtsstand - anwendbares Recht - Erfüllungsort

(1) Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Sitz sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Schiedsklauseln wird widersprochen.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(3) Sofern nichts anders vereinbart ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Auftraggebers und für unsere Leistungen.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Geschäftsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Geschäftsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern der Auftraggeber und wir die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.